Abmahnung Markenrecht

Eine Abmahnung im Markenrecht ist das außergerichtliche Instrument vermeintliche Markenrechtsverstöße zu ahnden.

Die Abmahnung ist nicht zwingend vor die gerichtliche Geltendmachung etwaiger Ansprüche des Markenrechtsinhabers vorgeschaltet. Allerdings kann der Markenrechtsverletzer ohne eine zuvor ergangene Abmahnung den Anspruch ohne schuldhaftes zögern in einem Gerichtsverfahren sofort anerkennen, welches die Kostenfolge nach § 93 ZPO auslöst.

Infolgedessen hat sich in der Praxis bewährt Markenrechtsverstöße zunächst außer-gerichtlich durch eine sog. Abmahnung gegenüber dem Verletzer geltend zumachen.

Die Abmahnung wegen einer Marken-rechtsverletzung wird grundsätzlich schriftlich gegenüber dem Verletzer erklärt.

In dieser wird in der Regel aufgeführt, dass innerhalb einer bestimmten Frist eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben ist. Verbunden damit ist grundsätzlich die Androhung gerichtlicher Schritte, falls die strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht fristgerecht abgegeben werden sollte.

Falls Sie eine Abmahnung wegen einer angeblichen Markenrechtsverletzung erhalten haben, sollten Sie überprüfen lassen, ob der Vorwurf in der Abmahnung gerechtfertigt ist.

Ist der Vorwurf begründet gilt es innerhalb der gesetzten Frist auf die Abmahnung zu reagieren. Ansonsten besteht die Gefahr eines gerichtlichen Verfahrens, welches ein erhebliches Kostenrisiko darstellt, da die Streitwerte, an welchem sich die Gerichts- und Anwaltskosten bemessen, in der Regel sehr hoch angesetzt werden.

Grundsätzlich kann bereits eine Einigung mit der gegnerischen Partei in dem außergerichtlichen Verfahren erzielt werden, dies sehr häufig durch die Abgabe einer sog. modifizierten Unterlassungserklärung und einer Vergleichsvereinbarung  in Bezug auf die mit der Verletzung geltend gemachten Schadener-satzbeträge.

Eine Kürzung der in der strafbewehrten Unterlassungserklärung angegeben Vertragsstrafen auf einen zu niedrigen Betrag, als den angemessenen Betrag, kann dazu führen, dass diese unwirksam wird. Lassen Sie sich dahingehend beraten, ob nicht ggf. eine Klausel nach dem sog. „Hamburger Brauch“ eingeführt werden kann.

Letztendlich informieren sich Sie sich in Bezug auf ein Vorgehen, bitte immer vor den von dem Abmahnenden gesetzten Fristen

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