Bei Verkauf von gebrauchter Software kein Urheberrechtsverstoß !
Viele Käufer von Software veräußern Spiele oder Programme nachdem sie diese ausprobiert haben an Dritte weiter. Der Software-Industrie ist diese Weitergabe jedoch alles andere als recht: Je mehr ein einzelner Artikel genutzt wird, desto mehr verringert sich hierbei der Kundenkreis.
Deshalb hat sich auch kürzlich der Europäische Gerichtshof mit dieser Sachlage beschäftigt, ob die Weitergabe von Software schon als Urheberrechtsverstoß zu sehen ist.
Vorausgehend war die Klage eines Herstellers gegen einen Händler, der gebrauchte Software von Erstkäufern mit Lizenzen weiterveräußerte. Der Hersteller sah sich darin in seinen Urheberrechten verletzt.
Jedoch entschied das Gericht, dass bei Verkauf von Software mit zeitlich unbegrenzter Lizenz der sogenannte „Erschöpfungsgrundsatz“ vorläge: Das Recht an dem alleinigen Vertrieb der Software erschöpfe mit dem ersten Verkauf.
Obendrein beziehe sich der verkauf nicht nur auf Datenträger erhältliche Ware, sondern auch auf den Downloadbereich. So sei ein Erstkäufer berechtigt, Updates und Verbesserungen mit zu veräußern. Er muss dann aber die Erstlizenz zwingend von seinem Computer löschen.
Aufgepasst sei jedoch bei einer sogenannten“ Volumenlizenz“, es ist hierbei nicht zulässig, daraus Einzellizenzen zu verkaufen.
So hatte der Europäische Gerichtshof entschieden, dass „ Der Erwerber von Second-hand-Software ein berechtiger Nutzer sei, er könne das Programm mit Aktualisierungen vom Hersteller downloaden und verwenden.“
Das Urteil des europäischen Gerichtshofs ist zu begrüßen, da es dem Verbraucher nunmehr erleichtert, nicht nur die Hardware legal zu veräußern, sondern ebenfalls die dazugehörige Software.
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 3.7.2012 (Az: C-128/11)