Scheidung – Schwiegereltern – Geschenke
Rechtsanwalt für Familienrecht in Dortmund & Köln – Nach Scheidung können Schwiegereltern Geschenke zurück fordern
Der Bundesgerichtshof hat mit seinem Urteil vom 03.02.2010 – XII ZR 189/0 entschieden, dass nach der Scheidung die Schwiegereltern Geldbeträge sowie Vermögenswerte zurückfordern können.
Folgender Sachverhalt lag dieser Entscheidung zugrunde:
Die Tochter der Kläger und der Beklagte (der Ehepartner) lebten zunächst seit 1990 einige Jahre in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zusammen. Im Jahr 1996 hatte das Paar beschlossen heiraten zu wollen. Der Beklagte erwarb daraufhin eine Eigentumswohnung. Folglich tätigten die Kläger eine Überweisung auf das Konto des Beklagten in Höhe von 58.000 DM.
Das Paar lebte ab Herbst 1996 mit ihrem gemeinsamen Kind in der Wohnung. 1997 heirateten sie und bekamen 1999 ihr zweites Kind. Allerdings trennten sie sich im Jahr 2002. Während des Scheidungsverfahrens wurde der Zugewinnausgleich ausgeschlossen. Nach der rechtskräftigen Scheidung, stand die Wohnung aber nach wie vor im Alleineigentum des Beklagten.
Die Schwiegereltern forderten nach der Scheidung die Rückzahlung der überwiesenen 58.000 DM von dem Beklagten.
In erster Instanz hat das Landgericht die Klage abgewiesen sowie auch in der Berufung. Als die Kläger aber in die Revision gingen, waren sie erfolgreich.
Nach bisheriger Rechtsprechung war die Rechtslage diese, dass wenn die Schwiegereltern dem Ehepartner ihres leiblichen Kindes Vermögensgegenstände gaben, geschah dies auf Hinblick der Ehe mit ihrem Kind. Außerdem wollten sie das eheliche Zusammenleben fördern. Dies wurde bisher betrachtet als ein Rechtsverhältnis eigener Art, das unbenannten Zuwendungen unter Ehegatten glich. Sofern das Ehepaar in einer Zugewinngemeinschaft lebte, war eine Zurückforderung durch die Schwiegereltern nicht vorgesehen.
Im Zweifel kontaktieren Sie einen Anwalt für Familienrecht bei Fragen zu Scheidungsfolgen.
Mittlerweile änderte der Bundesgerichtshof aber diese familienrechtliche Rechtsprechung:
Solche Abgaben gelten aber nun als Schenkung, denn die Schwiegereltern übergeben einen Vermögensgegenstand auf das Schwiegerkind mit dem Wissen, nunmehr nicht mehr den Gegenstand inne zu haben.
Auf diese schwiegerelterlichen ehebezogenen Schenkungen werden die Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage angewendet. Die Geschäftsgrundlage der Schenkung liegt darin, dass die Ehe zwischen dem Kind und dem Schwiegerkind weitergeführt wird und das eigene Kind somit einen Vorteil von der Schenkung erhält. Wenn allerdings die Ehe geschieden wird, ist diese Geschäftsgrundlage nicht mehr vorhanden. Im Sinne der Vertragsanpassung besteht somit eine teilweise Rückabwicklung. Dies gilt nunmehr auch dann, wenn die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebten. Die Schenkung kann ohne Rücksicht auf den bestehenden Güterstand erfolgen.
Zu beachten ist jedoch, dass wenn das eigene Kind über einen längeren Zeitraum von der Schenkung Vorteile erlangt hat, ist meist nur eine partielle Rückzahlung möglich. Soll dies vermieden werden, müssen die Eltern die Schenkung unmittelbar an ihr eigenes Kind richten.