In einer Ehe treffen oft die Eheleute gemeinsam Bestimmungen über das Erbe
• die Erbschaft in einem Testament.
Hierbei verfassen viele Ehegatten ein gemeinschaftliches Testament.
Allerdings kann dieses auch zu Problemen führen, sofern keine ausdrücklichen Bestimmungen getroffen werden.
Mit dieser Problematik hatte sich das Oberlandesgericht (OLG) München in seinem Beschluss vom 11.03.2020 (31 Wx 10/20) zu befassen. Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Ein Ehepaar verfasste ein Testament und bestimmten als Alleinerben einer ihrer zwei Söhne. Den anderen Sohn ließen sie explizit enterben. Weiterhin erklärten sie, dass das Testament nur Geltung habe, wenn beide Ehegatten verstorben sind.
Nach dem Tod des Mannes stellte die Witwe einen Antrag auf einen Alleinerbschein für sich selbst.
Allerdings war der Antrag erfolglos. In der Beschwerdeinstanz war der Richter nicht derselben Ansicht wie das Nachlassgericht, welches darlegte, dass sich durch Auslegung des gemeinschaftlichen Testaments der Ehegatten zeigt, dass nach dem Willen der Ehegatten die Witwe Alleinerbin sein sollte, nachdem der Erblasser vorverstorben ist.
Denn das Testament beinhaltete keine explizite Erbeinsetzung der Witwe. Mithin ist das Testament auch nicht anders auszulegen. Bei der Auslegung eines Testaments ist der wirkliche Wille des Erblassers maßgeblich. Dieser Wille müsste aber im Testament eine Andeutung finden für eine formgerechte und wirksame Darlegung.
Demnach reicht es nicht aus lediglich ein gemeinschaftliches Testament zu errichten.
Für eine gewollte gegenseitige Erbeinsetzung der Ehegatten, hätten die Ehegatten den Eintritt des Erstversterbenden genauer regeln müssen.
Hierbei ist es unerheblich, dass die Ehegatten nicht wussten, dass im Falle einer Nichtregelung dessen, die gesetzliche Erbfolge eintritt. Denn es kommt in diesem Fall kraft Gesetzes zur gesetzlichen Erbfolge. Der Fall zeigt, dass für den Erbfall nicht alles so geregelt war, wie es die Eheleute wollten. Daher raten wir dringend einen Rechtsanwalt für Erbrecht aufzusuchen, um sich für den Fall der Fälle rechtlich im Erbrecht abzusichern.
Bei weiteren Fragen zum Erbe oder einer Erbschaft, helfen wir, Ihnen gerne als Rechtsanwalt für Erbrecht weiter.