Amerikanisches Recht rund um Erbschaftssteuer für deutsche Erbe
Was tun, wenn die Verwandten in den USA Vermögen und Grundstück hinterlassen haben? Sie demnach Erbe antreten und Fragen nach den viel höheren Steuerfreibeträgen im amerikanischen Steuerrecht auftauchen?
Die nachfolgende Zusammenfassung der wichtigsten Inhalte zur Vererbung einer Ferienimmobilie in den USA soll Klarheit schaffen.
Um richtig einschätzen zu können, welchen Weg der Erbe beschreiten soll, müssen grundlegend die Verhältnisse geklärt sein. Bei der Höhe der Besteuerung des Nachlasses, der Federal Estate Tax, kommt es in erster Linie darauf an, wie die Staatsbürgerschaft des Verstorbenen anzusehen ist.
War er oder sie Staatsbürgerin der USA, also U.S. Citizen oder waren er oder sie Nicht-Amerikaner mit einem Wohnsitz in den USA, einem residence, so fällt der komplette Nachlass unter die Federal estate Tax. Dies ist die US- Nachlasssteuer.
Aufgrund der derzeit besonders hohen Freibeträge (der sogenannten unified credits) sind in 2015 $ 5.430.000,00 bez. $ 10.460.000 anzusetzen. Insbesondere bei dem Ehegatten von kompletter Freistellung einer Steuerzahlung im Nachlassfall für den Erben.
Wenn ein Erblasser kein US-Bürger war und obendrein auch keinen festen Wohnsitz in den USA gemeldet hatte (ein sogenannter non-resident alien) so fallen für die amerikanische Erbschaftssteuer lediglich für das sich in den USA befindliche Vermögen an. Darunter fallen etwa Grundstücke (real estate), Häuser, Eigentumswohnungen, oder Anteile an einer Kapitalgesellschaft mit Sitz in den USA an.
(stock in corporation)
Der Freibetrag für einen nicht in den USA sesshaften Erblasser fällt jedoch weitaus geringer aus: 60.000 $ für das Kapital. Eine Freistellung des Ehegatten greift nur bei einer vorher stattgefundenen Gründung eines Qualified Domestic Trust (QDOT). Hierbei ist besonders zu beachten, dass man die Gründung des Trustes sorgfältig auswählt. Ansonsten könnte es zu unsinnigen Gestaltungen eines Nachlasses oder Fehlern in der Beratung kommen.
Betrachten wir das deutsche Recht zur Erbschaftssteuer, so haben wir den „unentgeltlichen Erwerb einer Person von Todes wegen“. Ist der Erblasser zum Todeszeitpunkt Deutscher so fällt alles und sein weltweites Vermögen unter die deutsche Erbschaftssteuer.
Ist der oder die Erbe/Erbin ein sogenannter „Inländer“, ist alles was ihm zukommt in Deutschland steuerbar.
Ein Inländer wird bezeichnet, wer zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers in Deutschland seinen Wohnsitz hatte oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland meldete. Ein Deutscher gilt auch dann noch als „Inländer“, wenn er innerhalb der letzten vergangenen Jahre einen Wohnsitz nachweisen kann oder den gewöhnlichen Aufenthalt. Ansonsten gilt nur für das Inlandsvermögen wie Immobilien, jedoch nicht für Sparguthaben bei deutschen Banken, die in Deutschland gültige Erbschaftssteuer.
So fallen bei internationalen Erbfällen Steuern in Deutschland, sowohl als im Ausland an.
2015 gelten für die enge Verwandtschaft wie Ehegatten oder Kinder folgende Freibeträge: Eheleute 500.000 Euro, sowie für Kinder 400.000 Euro. Bei entfernten Verwandtschaftsverhältnissen oder eheähnlichen Lebensgemeinschaften beträgt der Freibetrag lediglich 20.000 €, bei Steuerklasse III einen Eingangssteuersatz von 30 %). Eine Doppelbesteuerung wird vermieden, wenn unter Berücksichtigung der Freibeträge eine Steuer nach dem Tod anfällt.
Zwischen Deutschland und den USA besteht ein Doppelsteuerungsabkommen in der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Dies ist der sogenannte DBA. Zugunsten des Steuerzahlers werden hier nämlich diese Regeln überlagert, was die meisten Berater in den USA nicht berücksichtigen. Besondere Regeln nach dem DBA (Doppelbesteuerungsabkommen) Abkommen sind die zur Bestimmung des Wohnsitzes, der „residence“ oder der „domicile“. Hier kommt es in erster Linie auf den „centre of vital interest“ (dem Lebensmittelpunkt) an.
Bei Berücksichtigung des Falles im Einzelnen sind besondere Umstände zu ermitteln. Etwa die Dauer des Aufenthaltes, soziales Umfeld, familiäre Bindungen etc. Die DBA-Regelung führt vor allem dazu, dass das sich in den USA befindliche Vermögen von Deutschen mit zeitweisem Aufenthalt in Amerika besteuert wird. Verfügt derjenige über eine resident permit (Daueraufenthaltserlaubnis für die USA) oder ein Inhaber einer Greencard, kann dieser aber auch ein non-resident alien sein.
Wichtig: Zieht ein deutscher Staatsbürger dauerhaft in die USA um, so wird er selbst noch 10 Jahre danach steuerlich so behandelt, als hätte er seinen Wohnsitz in Deutschland.
Ein USA- Freibetrag wird anteilig gewährt. Dies ist z.B. der Fall, wenn ein deutscher Staatsbürger nach Amerika umzieht und dort verstirbt. Sind in Deutschland noch Immobilien vorhanden, so fällt die Erbschaftssteuer alleinig unter die Regelung des noch geltenden Erbschaftssteuerzweckes. Diese wird so behandelt, als lebe der Erblasser noch in Deutschland. Die USA bekommt keine Steuer auf das in Deutschland befindliche Vermögen.
Nach dem DBA werden aber deutschen Staatsbürgern in den meisten Fällen als non-resident alien zahlreiche Vorteile zur kompletten Steuerfreiheit als Erbe gewährt.
In der material deduction, der USA-Ehegatten-Freistellung, wird der Erblasser nur zu 50 % bei der Federal Tax berücksichtigt, wenn der Verstorbene non-resident alien ist. Es gibt allerdings auch bei besonderen Voraussetzungen eine weitergehende Ehegattenfreistellung. Somit wäre in den USA auch weiterhin keine Federal Estate Tax zu zahlen. Ausnahmen sind wenige US-Staaten die ihre eigene Nachlasssteuer, die State Estate Tax haben. Hier gilt NICHT die Ehegattenfreistellung und es kann unter besonderen Umständen zur Ehegattenfreistellung kommen.
Auf Anraten von in den USA beheimateten Steuerberatern bilden einige Deutsche in den USA einen Trust, besonders Deutsche die in Florida leben und Kalifornien. Hier gibt es eine Zusammenfassung des US- Nachlassverfahrens in der probate und der administration. So kann hier durch eine Übertragung von Vermögen auf einen Trust unter Umständen deutsche Erbschafts- oder Schenkungssteuer in der unvorteilhaften Steuerklasse III auslösen. Bei der Bildung eines Trusts zu Lebzeiten dem „Living Trust“ oder dem testamentarischen Trust ist vor der Verfügung unbedingt der Rat eines Anwaltes oder Notars zu rate zu ziehen, der sich mit deutschem oder amerikanischem Recht auskennt.