Schlappe für EBay-Verkäufer:
laufende Auktionen dürfen nicht mehr abgebrochen werden!
Der Bundesgerichtshof hat in dieser Woche ein klares Zeichen gegen EBay-Verkäufer gesetzt: Ein Bieter kann Schadensersatz fordern, wenn ein Verkäufer die bereits laufende Auktion auf der Plattform zurückzieht! Die Richter gaben einem Kläger Recht und verurteilten den Verkäufer einen Schadensersatz von 5200,00 Euro an den geprellten Bieter zu zahlen.
Dem lag folgender Sachverhalt zu Grunde:
Ein Mann wollte seinen VW Passat auf der Auktionsplattform versteigern. Er setzte kein Startgebot ein und hoffte, ihn möglichst gewinnbringend zu verkaufen. Das Mindestgebot lag jedoch nur bei einem Euro. Als er einige Stunden später das Auto jedoch außerhalb der Auktion für 4200 Euro verkaufen konnte, löschte er das EBay-Angebot wieder. Zu Unrecht, urteilten die obersten Richter. Zu dem Zeitpunkt der Aufhebung hatte bereits ein Interessent 1,00 Euro geboten und war damit der rechtmäßige Erwerber des Fahrzeugs mit dem bis dato höchstem Gebot.
Das ärgerte den Bieter auf EBay gewaltig und er zog erst vors Landgericht und dann vors Oberlandgericht in Jena und klagte auf Schadensersatz in Höhe des derzeitigen Marktwertes des VW Passat.
Dort wurde dem Mann Recht gegeben. Er hat den Wagen rechtmäßig erworben.
Der Bundesgerichtshof hatte diese Woche die Entscheidung bestätigt. Es ist ein rechtmäßiger Kaufvertrag zustande gekommen. Mit Begründung, das sei gerade der Anreiz einer Auktion auf EBay das man ein Schnäppchen machen könne und nicht darauf hoffen könnte, bei einem Startpreis von 1,00 € auch sehr viel mehr dafür zu erlangen. Der Verkäufer hat auch die Chance gehabt, den Wagen viel teurer zu versteigern, als er angenommen habe.
Das Unternehmen EBay begrüßte den Entscheid und fühlte sich in deren Praxis ausdrücklich bestätigt. Wer einen Artikel einstelle, erkläre die Absicht zum Abschluss eines Verkaufs, so die Plattform. Die Rücknahme von bereits eingestellten Auktionen sei nur in wenigen Ausnahmefällen möglich und die Plattform selbst würde bei jedem Abbruch einer Auktion auf die Voraussetzungen für einen Abbruch hinweisen.