Anhörung von Kindern bei dem Familiengericht – Rechtsanwalt Familienrecht in Dortmund & Köln
Eine Anhörungspflicht von Kindern bringt oft viele Fragen mit sich. Sofern Umgangsregelungen zu treffen sind, ist stets das Kindeswohl zu berücksichtigen. Aber neben dem Kindeswohl ist auch der eigene Wille des Kindes ein Gesichtspunkt.
Für viele Beteiligten stellt sich die Frage, ob auch sehr junge Kinder anzuhören sind.
Mit dieser Frage hatte sich auch der Bundesgerichtshof (BGH) zu befassen.
Der BGH erklärte, dass in einem Umgangsrechtsverfahren ein Kind vom Familiengericht anzuhören ist, auch wenn es das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Dies soll zumindest der Fall sein, wenn für die Entscheidung die Sympathien, Bindungen und der Wunsch des Kindes maßgeblich seien.
Im Zweifel fragen Sie bitte einen Rechtsanwalt für Familienrecht.
Nur bei sehr jungen Kindern, die sich nicht genug ausdrücken können, ist eine Anhörung entbehrlich.
Aber auch wenn das Kinds nicht direkt mitteilen kann, was es möchte, kann aus seinem Verhalten sein Willen geschlossen werden.
Demnach liegt die Altersgrenze zur Anhörung des Kindes bei drei Jahren.
Bei weiteren Fragen zur Anhörungspflicht von Kindern und generellen familienrechtlichen Fragen, hilft Ihnen die Kanzlei PATRA gerne weiter.