Anwalt für Familienrecht in Dortmund & Köln
Nach einer Trennung kommt es oft für die Parteien zu dem Problem, wer das Familienauto nutzen darf!
Mit dieser Frage hatte sich das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt mit seinem Beschluss vom 06.07.2018 – 4 WF 73/18 zu beschäftigen.
Im vorliegenden Fall verwendete der Ehemann das Familienfahrzeug nach der Trennung für sich. Daraufhin begehrte die Ehefrau Nutzungsentschädigung von ihm. Für diesen Anspruch wollte sie Verfahrenskostenhilfe bewilligt bekommen.
Die Familie besaß kein anderes Kraftfahrzeug und nutzte auch nur dieses Auto. Der PKW war mithin ein Haushaltsgegenstand gemäß § 1361 a BGB.
Wenn die eheliche Lebensgemeinschaft nach § 1353 Absatz 1 Satz 2 BGB besteht, sind Entschädigungsansprüche aufgrund der Nutzung von Haushaltsgegenständen nicht gegeben. Dies lässt sich damit begründen, dass zur Zeit der Ehe die beiden Ehepartner die Wohnung und Haushaltsgegenstände kostenlos mitbenutzen können. Dies ist dann unabhängig von der Eigentumslage gegeben. Dieser Grundsatz gilt auch bei Trennung der Eheleute.
Im Zweifel fragen Sie bitte einen Rechtsanwalt.
Um jedoch einen Anspruch auf Nutzungsentschädigung gemäß § 1361 a Absatz 3 Satz 2 BGB geltend machen zu können, muss der Anspruchssteller den Anspruchsgegner zunächst zur Zahlung auffordern. Außerdem muss der Antragsteller eine gerichtliche Zuweisung des Gegenstandes an sich selbst beantragen.
Diese Voraussetzungen lagen im vorliegenden Fall aber nicht vor. Die Ehefrau nahm beide Handlungen nicht vor.
Auch Ansprüche nach §§ 987, 988 BGB führten zu keiner Entschädigung, da bei bestehender Ehe § 1361 a BGB diese Ansprüche verdrängt.
Letztlich hat das Gericht der Ehefrau mehrmals angeordnet ihren Anspruch schlüssig auszudrücken, was sie aber nicht tat.