Plagiate angeboten im Shop? Händler ist beweispflichtig!
BGH Az.: I ZR 52/10
Ein Händler ist in regelmäßigen Abständen im Markenrecht beweis- und darlegungspflichtig. Dies in dem Sinne, dass er keine Plagiate vertreibt. Nach § 14 Abs. 2 Marken G, sowie Art. 9 Abs. 1 Satz 2 GMV ist ein Dritte gegenüber dem Markeninhaber zur Darlegung grundsätzlich verpflichtet. In einem Prozess hatte ein Markeninhaber behauptet, ein Händler habe Plagiate angeboten und konnte anhand einer sekundären Darlegungslast aufzählen, wie diese Produktfälschungen zu erkennen sind.