Kommunikationsprobleme bei dem Sorgerecht – kein Grund für Auflösung des Sorgerechts
Kommunikationsprobleme kein Grund für Auflösung des Sorgerechts
Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 23.07.2013, 2 UF 39/13 (Sorgerecht)
Oft ist es vorprogrammiert – Eltern lassen sich scheiden und zum Wohl der Kinder wird ein gemeinsames Sorgerecht eingerichtet. Im Laufe der Zeit jedoch verhärten sich die Fronten und die Kommunikation zwischen den Eltern gestaltet sich mehr als schwierig, was natürlich zu Lasten der Kinder geht.
Es wird nur noch per SMS oder „What’s app“ ausgetauscht, nicht mehr telefoniert oder gesprochen. Oft will auch ein Partner nicht die Worte des anderen verstehen und nimmt eine Trotzhaltung ein. Jedoch sind auch diese Probleme zwischen ehemaligen Paaren keine Grundlage, ein bestehendes gemeinsames Sorgerecht auf eins der Elternteile zu übertragen.
Dies hat das Oberlandesgericht in Hamm in einem Beschluss vom 23.07.2013 abgelehnt.
Ein gemeinsames Sorgerecht kann nicht abgeändert werden, weil es Probleme bei der Kommunikation eines geschiedenen Ehepaares gibt.
Wenn das Kindeswohl nicht gefährdet ist und somit keine Abänderung erforderlich sei, so kann dies kein zwingender Grund sein.
Voraus gegangen war, dass eine geschiedene Mutter das alleinige Sorgerecht für die beiden 9 und 11 Jahre alten Kinder beantragt hat. Als Grund hatte sie angegeben, dass die Kinder unter den zunehmenden kommunikativen Problemen zwischen ihr und dem Exmann zu leiden hätten. Lediglich das Aufenthaltsbestimmungsrecht sei bei der Scheidung auf sie übertragen worden. Der Vater hatte ein Umgangsrecht erhalten. Das Sorgerecht übten die beiden Eltern nach der Trennung ein paar Jahre gemeinsam aus.
Das Gericht entschied, dass eine schlechte oder verweigerte Kommunikation zwischen geschiedenen Paaren kein Grund sei, der Kindesmutter das alleinige Recht zu geben. In allererster Linie müsse das Wohl der gemeinsamen Kinder stehen. Das Gericht prüfte alle Argumente der Mutter und entschied, dass das gemeinsame Sorgerecht beizubehalten sei. Dies habe ja auch in den früheren Jahren funktioniert und kann bei einer Blockierung des Vaters bei Anrufen nicht der Grund zu einer Änderung im Sorgerecht sein, da es gerade bei der gemeinsamen Sorge keinerlei Konflikte gebe.
Die Kindesmutter müsse im Interesse der Kinder weiterhin bereit sei, mit dem Vater eine Regelung zu einer kommunikativen Ebene zu schaffen. Der geschiedene Mann müsse sich dann auch in einer maßvollen Art und Weise gegenüber der Mutter verhalten.