Rechtsanwalt in Dortmund & Köln für Familienrecht/ Probleme bei Namensfindung des Kindes
Rechtsanwalt in Dortmund & Köln für Familienrecht/ Probleme bei Namensfindung des Kindes
Wenn die Eltern Probleme bei der Namensfindung des Kindes haben, muss das Gericht weiterhelfen.
Grundsätzlich können die Eltern gemeinsam den Vornamen des Kindes bestimmen, wenn beide sorgeberechtigt sind. Wenn nur ein Elternteil sorgeberechtigt ist, darf nur dieses Elternteil den Vornamen festlegen.
Hinsichtlich des Nachnamens des Kindes, erlangt das Kind den Ehenamen der Eltern als Geburtsnamen, wenn die Eltern verheiratet sind.
Sofern die Eltern verheiratet sind, aber keinen gemeinsamen Ehenamen haben, kann einerseits der Familienname der Mutter oder des Vaters zum Nachnamen des Kindes erklärt werden. Für alle nachfolgenden Kinder gilt auch dieser Name.
Wenn die Eltern nicht verheiratet sind und lediglich ein Elternteil das alleinige Sorgerecht hat, dann trägt das Kind auch den Namen dieses Elternteils. Mit der Einwilligung des anderen Elternteils, kann der sorgeberechtigte Elternteil auch den Familiennamen des anderen Elternteils als Namen bestimmen.
Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet, aber verfügen über das gemeinsame Sorgerecht, kann der Familienname der Mutter oder des Vaters zum Nachnamen des Kindes werden.
Im Zweifel kontaktieren Sie einen Rechtsanwalt für Familienrecht bei Fragen zur Namensgebung.
Hinsichtlich der Namensfindung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Eltern des Kindes, die keinen gemeinsamen Ehenamen hatten, konnten keine Einigung bezüglich des zweiten Vornamens und des Nachnamens des Kindes erzielen. Sie konnten sich nur auf den ersten Vornamen einigen. Die Eltern trennten sich vor der Geburt des Kindes und erklärten dem Standesamt auch nicht den Namen des Kindes.
Die Mutter sowie der Vater stellten beim Amtsgericht Regensburg den Antrag, dass ihnen jeweils das Namensbestimmungsrecht zukommen soll. Für den Vater war besonders wichtig, dass der Name auf die indische Herkunft des Kindes schließen soll.
Das Amtsgericht hat daraufhin der Mutter das Recht erteilt den Nachnamen des Kindes festzulegen. Dies wurde damit begründet, dass das Kind gemeinsam mit der Halbschwester im Haushalt der Mutter lebt. Es kommt daher dem Wohl des Kindes zugute, wenn es den gleichen Geburtsnamen trägt wie die beiden anderen Familienangehörigen, mit denen das Kind im selben Haushalt lebt. Der gleiche Nachname würde das Zusammengehörigkeitsgefühl der Mutter, Halbschwester und des Kindes unterstützen.
Der Wunsch des Vaters in Bezug auf die indische Herkunft, sei da nachrangig.
Das Amtsgericht erteilte dem Vater das Recht den zweiten Vornamen zu bestimmen. Die Bindung zum Vater und dessen Herkunft, kommt dem Kindeswohl durch einen indischen zweiten oder dritten Vornamen zugute.
Der Vater war damit jedoch nicht einverstanden und legte gegen diese Entscheidung Beschwerde ein. Er beantrage beim Oberlandesgericht Nürnberg eine Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren. Jedoch lehnte das Oberlandesgericht Nürnberg (Az. 10 UF 838/18) den Antrag mit seinem Beschluss vom 30.07.2018 ab, da es der Ansicht des Amtsgerichts zustimmte.
Im Anschluss nahm der Vater die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Regensburg zurück.
Somit kann das Namensbestimmungsrecht auf ein Elternteil übergeben werden, wenn beide Eltern über die elterliche Sorge verfügen und nicht einen Vor- bzw. Nachnamen festlegen können.