Rechtsanwalt Erbrecht Dortmund & Köln – Ärztliche Schweigepflicht kann aufgehoben werden zur Darlegung der Testierfähigkeit des Erblassers
Bekanntlich sind Ärzte an ihre Schweigepflicht gebunden. Sie dürfen keine Auskunft geben über den Gesundheitszustand ihrer Patienten.
Problematisch könnte dies aber sein bei einem Erbfall, wenn unklar war ob der Erblasser testierfähig war.
Das Oberlandesgericht in Köln hatte sich mit dieser Frage auseinanderzusetzen. Folgender Sachverhalt lag der Problematik zugrunde:
Vor dem Amtsgericht Bonn wurde 2017 in einem Nachlassverfahren erörtert, ob die Erblasserin testierfähig war und somit das Testament seiner Wirksamkeit entsprach.
Demnach sollte der Arzt der Erblasserin darlegen, ob diese zu dem Zeitpunkt der Erklärung des Testaments testierfähig war. Der Arzt jedoch verweigerte dies, da er sich an seine ärztliche Schweigepflicht gebunden fühlte.
Daraufhin entschied das Amtsgericht, dass die Schweigepflicht aufgehoben sei, weil das dem mutmaßlichen Willen der Erblasserin gerecht werden würde.
Ein mutmaßlicher Wille ist nämlich ein Wille, auf den hilfsweise abgestellt wird, wenn der wirkliche Wille nicht nachgewiesen werden kann.
Auch das Oberlandesgericht Köln teilte diese Auffassung. Zudem hatte der Arzt kein Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 383 I Nr. 6 ZPO.
Einerseits bleibt die ärztliche Schweigepflicht auch über den Tod des Patienten weiterhin bestehen. Ändern können dies auch nicht die Erben oder nahen Angehörigen des Verstorbenen.
Der Patient hat aber die Möglichkeit zu seinen Lebzeiten ausdrücklich oder konkludent den Arzt von seiner Schweigepflicht zu befreien. Tut er dies nicht, ist auf den mutmaßlichen Willen des Patienten abzustellen.
Vorliegend hat die Erblasserin ihren Arzt weder ausdrücklich noch konkludent von seiner Schweigepflicht erlassen.