Rechtsanwalt Familienrecht Köln & Dortmund – Verstoß des Elternteils gegen Umgangsvereinbarung
Im Falle der Trennung der Eltern, wohnen die Kinder lediglich bei einem Elternteil.
Dem anderen Elternteil steht jedoch überwiegend ein Umgangsrecht zu.
Oft schließen die Eltern dann eine Umgangsvereinbarung, um die Rahmenbedingungen festzulegen und um Streitigkeiten vermeiden zu wollen. Beispielsweise wird bestimmt, dass das Kind jedes zweite Wochenende bei dem anderen Elternteil verbringt.
Problematisch ist leider, dass die Vereinbarungen oft nicht berücksichtigt werden.
Dies kann allerdings auch kostspielige Folgen haben, wie folgender Sachverhalt verdeutlicht:
Ein Vater klagte vor dem Amtsgericht Westerstede, dass es trotz Vereinbarung nicht zu einem Umgang mit seiner Tochter gekommen ist. Dies liege daran, dass die Tochter den Umgang nicht wolle und zudem die Kindsmutter auch den gemeinsamen Sohn entgegen der Umgangsvereinbarung nicht zu seinem Vater befördern wollte.
Mithin erklärte das Amtsgericht die Mutter müsse 500 EUR Ordnungsgeld zahlen. Ersatzweise wurden fünf Tage Ordnungshaft angedroht.
Daraufhin wandte sich die Mutter an das Oberlandesgericht Oldenburg. Dieses bekräftigte hingegen die Entscheidung des Amtsgerichts. Das Gericht legte dar, dass es nicht genüge, dass die Tochter angeblich keine Lust habe auf Treffen mit ihrem Vater. Die Mutter hätte erklären müssen, ob sie denn versucht habe das Kind zu den Treffen zu motivieren. Überdies war es ein Verstoß gegen die Vereinbarung den Sohn nicht zu seinem Vater zu begleiten.
Letztlich wurde das Ordnungsgeld verringert auf 300 EUR, da die Mutter nun versicherte sich an die Vereinbarung zu halten und auch weitere Problempunkte wurden mittlerweile geregelt.