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Rechtsanwalt Erbrecht Dortmund & Köln / Nutzungsentschädigung zwischen Erben

Können die anderen Erben eine Nutzungsentschädigung erhalten?

Mit dieser Problematik hatte sich das Amtsgericht Mönchengladbach in seinem Urteil vom 18.12.2019 – 35 C 97/19 zu befassen.

Vorliegend hatte die Erblasserin mehrere Kinder, darunter einen Sohn und mehrere Töchter.

Zu Lebzeiten der Mutter und auch nach ihrem Tode bewohnte der Sohn unentgeltlich eine Wohnung in einem Haus, welche Teil des Nachlasses war.

Hingegen zahlten die Töchter die Grundsteuer und Gebäudeversicherung für diese Nachlassimmobilie sowie erforderliche Reparaturen.

Mit der unentgeltlichen Nutzung waren seine Schwestern nicht einverstanden, sodass deren Anwältin vom Bruder verlangt, dass er die bewohnte Wohnung verlassen sollte oder ansonsten an die Erbgemeinschaft einen monatlichen Nutzungsersatz in Höhe von 563,00 EUR zahlen sollte.

Jedoch willigte der Sohn der Erblasserin in keine der Vorschläge ein.

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Als es zur Gerichtsverhandlung kam, erklärte er, dass er sich alleine um die gemeinsame Mutter gekümmert hat und dass er mit dieser vor dessen Tod einen mündlichen Mietvertrag geschlossen hat.

Allerdings erläuterte darauf das Amtsgericht, dass für den Zahlungsanspruch der Erbengemeinschaft ausschlaggebend sei, dass es eine neue Bestimmung gebe im Hinblick auf die Nutzung des Nachlassgegenstandes. Eine derartige Neuregelung über die streitige Immobilie lag mit der vorigen Aufforderung der Anwältin der Töchter vor.

Zudem verwarf das Gericht den Einwand über den mündlichen Mietvertrag. Der Mietvertrag sei nun nicht mehr gültig, da der Sohn nicht in gleicher Weise Mieter, und da er auch Miterbe sei, nicht Vermieter sein könne. Es bestand demnach die Beendigung des Mietvertrages durch Konfusion.

Letztlich wurde der Sohn der Erblasserin zur Zahlung der Nutzungsentschädigung an die anderen Erben verurteilt.

Bei weiteren Fragen zu Erbstreitigkeiten hilft Ihnen die Kanzlei PATRA gerne weiter.

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