Rechtsanwalt Familienrecht Dortmund & Köln – Unterhaltsanspruch der nichtehelichen Mutter trotz neuer Partnerschaft !
Im Falle der Trennung der Eltern des Kindes steht der ehelichen Mutter gegenüber dem Kindsvater kein Unterhaltsanspruch mehr zu, sobald sie eine neue Partnerschaft eingeht.
Fraglich ist jedoch, ob dies in gleicher Weise für eine nicht eheliche Mutter gilt.
Mit dieser Problematik hatte sich das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt zu befassen.
Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Eltern des Kindes waren nicht verheiratet und trennten sich schon vor der Geburt des Kindes. Die Mutter kümmerte sich dann alleine um das Kind.
Nun fordert die Mutter weitere Unterhaltszahlungen von dem Kindsvater für die ersten drei Lebensjahre des Kindes.
Als die Elternzeit beendet war, arbeitete die Mutter wieder in ihrem alten Beruf zu fünfzig Prozent ab dem 14. Lebensmonat des Kindes. Ab dem 26. Lebensmonat war sie wieder voll berufstätig. Allerdings konnte sie das Monatseinkommen, über das sie vor der Geburt des Kindes verfügte. nicht erzielen.
Hingegen verdiente der Kindsvater deutlich mehr. Zu Beginn zahlte er Betreuungsunterhalt. Da Die Mutter jedoch wieder arbeitete, leistete er lediglich 215 EUR Unterhalt pro Monat.
Daraufhin entgegnete die Mutter, dass sie die ersten drei Jahre nach der Geburt des Kindes nicht hätte arbeiten müssen. Jedoch erwiderte der Vater, dass dies nicht so sei und die Mutter zudem mit einem neuen Partner zusammenlebe.
Sie sei demnach gleichzustellen mit einer geschiedenen Ehefrau und hätte somit keinen Anspruch mehr auf Unterhalt gemäß § 1579 Nr. 2 BGB.
Anderer Meinung war hierbei das OLG.
Es vertrat die Ansicht der Mutter und legte dar, dass die Mutter während der ersten Jahre nach der Geburt des Kindes nicht einer Erwerbstätigkeit nachgehen müsste gemäß § 1615 l BGB.
Somit müsste der Vater der Mutter den Unterhalt in Höhe ihrer vorgeburtlichen Einnahmen zahlen. Allerdings reichte dafür sein Gehalt nicht aus, sodass der Unterhaltsanspruch im Rahmen des Halbteilungsgrundsatzes beschränkt wurde. Nach diesem Grundsatz müsste der Unterhaltspflichtige nicht mehr leisten, als er übrig hätte.
Es sei jedoch festzuhalten, dass keine Unterhaltsverwirkung gemäß § 1579 Nr. 2 BGB bestehe, sofern die nichteheliche Mutter eine neue Partnerschaft führe.
Der Gleichheitsgrundsatz gemäß Art. 3 GG sei in einem solchen Fall nicht auf nichteheliche Mütter im Verhältnis zu ehelichen Müttern anzuwenden.
Hier bestehen insoweit Unterschiede: Die nichteheliche Mutter hat nämlich im Gegensatz zur ehelichen Mutter keinen Anspruch auf Altersvorsorgeunterhalt. Zudem kann sie keinen Ausgleich verlangen für mögliche Nachteile im Beruf aufgrund der Unterbrechung des Berufs zur Betreuung des Kindes.
Bei einer nichtehelichen Mutter ist mithin ausschließlich auf § 1611 BGB abzustellen, der den Unterhaltsanspruch versagt aufgrund grober Unbilligkeit.